RESTRUKTURIERUNGSRAHMEN StaRUG 2021

Neuerungen der Methoden

 

Das Wirtschaftsjahr 2020 und die Restrukturierungs- und Insolvenzrechtsbranche wurden von den Konsequenzen der Covid-19-Pandemie massiv betroffen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts an die aktuell besonderen Gegebenheiten in Folge der Corona-Pandemie.

Am 09.11.2020 veröffentlichte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Am 17.12.2020 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit einer vom Rechtausschuss überarbeiteten Fassung angenommen. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) bildet das Fundament des SanInsFoG. Seit dem 01.01.2021 ist das SanInsFoG überwiegend in Kraft getreten.

Das SanInsFoG tangiert vor allem Unternehmen, denen eine Zahlungsunfähigkeit droht, aber die noch nicht zahlungsunfähig sind. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird im SanInsFoG nach § 18 Abs. 2 InsO n.F. konkretisiert, indem der Prognosezeitraum „in aller Regel“ 24 Monate umfasst. Die Nachteile einer Insolvenz, wie z.B. Reputationsverluste bei Anmeldung einer Insolvenz, sollen vermieden und die Entscheidungsfreiheit des Managements erhalten bleiben.

 

Die Vorteile des StaRuGs lassen sich u.a. wie folgt zusammenfassen:

  • Wahrung der Kontrolle über das Unternehmen beim Management
  • Geringere Reputationsverluste ggb. einer Insolvenzanmeldung
  • Nutzung einzelner Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung

Wir – das Team von starkpartners beraten Sie gerne zum Thema StaRUG und sprechen mit Ihnen gemeinsam auf Augenhöhe über die weiteren Themen des StaRuGs wie z.B. Restrukturierungsplan, Restrukturierungsbeauftrager und Gläubigerbeirat. Gerne können Sie sich unter dem folgenden Link über unser Team und dessen Referenzen informieren:

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