Hintergrund & Beweggründe

Das Wirtschaftsjahr 2020 und die Restrukturierungs- und Insolvenzrechtsbranche sind von den Konsequenzen der Covid-19-Pandemie unmittelbar betroffen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts an die aktuell besonderen Gegebenheiten in Folge der Corona-Pandemie.

Anfang November 2020 veröffentlichte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Am 17.12.2020 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit einer vom Rechtausschuss überarbeiteten Fassung angenommen. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz StaRUG – bildet das Fundament des SanInsFoG. Seit dem 01.01.2021 ist das SanInsFoG überwiegend in Kraft getreten.

Das SanInsFoG tangiert vor allem Unternehmen, denen eine Zahlungsunfähigkeit droht, die allerdings noch nicht zahlungsunfähig sind. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird im SanInsFoG nach § 18 Abs. 2 InsO n.F. konkretisiert, indem der Prognosezeitraum „in aller Regel“ 24 Monate umfasst. Die Nachteile einer Insolvenz, wie z.B. Reputationsverluste bei Anmeldung einer Insolvenz, sollen vermieden und die Entscheidungsfreiheit des Managements erhalten bleiben.

SanInsFoG

Restrukturierungsplan

Das Herzstück des StaRUGs ist der Restrukturierungsplan. Dieser ermöglicht es trotz Zahlungsschwierigkeiten keinen Reputationsverlust durch die Anmeldung einer Insolvenz zu erleiden und sich bei Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger (75% aus jeder Gläubigergruppe; nicht Zustimmung aller Gläubiger) zu sanieren. Dies impliziert, dass die Sanierung auch funktionieren kann, wenn einzelne Gläubiger den Plan ablehnen. Im Restrukturierungsplan werden die wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt und es werden Restrukturierungsmaßnahmen (finanziell und operativ) in diesem Plan aufgezeigt, die die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen können.

Sanierungsinstrumente

Die jeweiligen Gläubiger des Unternehmens werden in Gruppen eingeteilt. Das Kriterium zur Einteilung bildet die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger. Jede Gruppe muss mit einer Mehrheit von 75% dem Restrukturierungsplan zustimmen. Maßgeblich ist hierbei die Höhe der jeweiligen Forderung des Gläubigers. Die Mitglieder einer Gläubigergruppe können ihre Zustimmung verweigern, allerdings nur, wenn sie durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne eben diesen. Wenn das Unternehmen mit Widerstand bei einzelnen Gläubigern rechnet, kann das Restrukturierungsgericht eingeschaltet werden. Somit ist es eine sinnvolle Möglichkeit den Restrukturierungsplan als gerichtliches Verfahren laufen zu lassen. Darüber hinaus kann das Unternehmen eine Sperre von Zwangsvollstreckungen und Aussetzungen der Verwertung von besicherten Gegenständen für einen Zeitraum von 3 Monaten als Stabilisierungsmaßnahme beantragen.

Eine Übersicht der unterschiedlichen Sanierungsformen sowie unserer Leistungen im Bereich Restrukturierung finden Sie auf unserer Webseite unter dem folgenden Link:

Restrukturierungsbeauftragter

Der Restrukturierungsbeauftragte wird zur Begutachtung des Restrukturierungsplans bestellt. Bei einem Einsatz eines Gläubigerbeirats kann dieser den Restrukturierungsbeauftragten bindend vorschlagen.

Eine zwingende Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten erfolgt nur dann, wenn zu erwarten ist, dass eine oder mehrere Gruppen nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen werden, so dass es auf das Vorliegen der Voraussetzung einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung ankommen wird. Bei kleineren Unternehmen besteht die Möglichkeit für den Einsatz einer Sanierungsmoderation. Für das Unternehmen entstehen Kosten bei der Erstellung eines Restrukturierungsplans für die beauftragten Berater sowie ggf. für den Restrukturierungsbeauftragten.

Gerne können Sie sich unter dem folgenden Link über unser Team und dessen Referenzen informieren:

Gläubigerbeirat

Ein sog. Gläubigerbeirat wird durch das Gericht bestellt, wenn der Restrukturierungsplan die Gestaltung der Forderungen aller Gläubiger (mit Ausnahme vom Plan generell ausgenommene Gläubiger) vorsieht und wenn die Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge aufweist. Der Gläubigerbeirat hat die Hauptaufgabe die Geschäftsführung durch den Schuldner zu unterstützen und zu überwachen. Wie bereits oben beschrieben, kann der Gläubigerbeirat unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschlag für den Restrukturierungsbeauftragten unterbreiten, wobei das Restrukturierungsgericht von diesem Vorschlag grundsätzlich nicht abweichen darf.

Im Gläubigerbeirat müssen nicht nur planbetroffene Gläubiger vertreten sein, sondern es können auch nicht plan-betroffene Parteien (z.B. Arbeitnehmer) durch Mitgliedschaft im Gläubigerbeirat Einfluss auf die Restrukturierungssache nehmen.

Persönliche Haftung Geschäftsleiter bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Ab dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat üblicherweise die Geschäftsleitung nicht mehr die Interessen der Gesellschafter, sondern die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren. Bei einem Verstoß dieses Grundsatzes haftet die Geschäftsleitung persönlich. Diese Maxime wurde im StaRUG allerdings gestrichen.

Keine Möglichkeit zur Vertragsbeendigung

Im StaRUG wurde die breit diskutierte Möglichkeit des Schuldners durch Zuhilfenahme des Restrukturierungsgerichts zur Beendigung von gegenseitig noch nicht vollständig erfüllten Verträgen (vor allem Dauerschuldverhältnisse) bei entsprechendem Antrag des Schuldners gestrichen.

Chancen und Herausforderungen

Chancen Herausforderungen
Wahrung der Kontrolle über
das Unternehmen beim
Management
Fehlender Eingriff in Arbeit-
nehmerrechte (Lohn- und Ge-
haltsansprüche sowie
Pensionsforderungen bleiben
bestehen)
Geringere Reputationsverluste
gegenüber einer Insolvenzan-
meldung
Kosten für den Restrukturier-
ungsbeauftragten
Nutzung einzelner Sanierungs-
instrumente der Insolvenz-
ordnung
Kosten für die beauftragten
Berater zur Erstellung des
Restrukturierungsplans

Anwendung des StaRUGs

Nach nun mehr knapp 100 Tagen StaRUG und SanInsFoG beobachten die Experten des jüngsten Restrukturierungs-Roundtables bei Latham & Watkins trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage nur wenig aktiv getriebene Restrukturierungs- und Transformationsprozesse am Markt. Durch die staatlichen Hilfen sowie die Möglichkeit der Nutzung des Kurzarbeitergelds für Unternehmen, beschränkt sich die aktuelle Anzahl von StaRUG Fällen auf einige, wenige Einzelfälle. Dieser Umstand kaschiert allerdings nur das aktuelle Spannungsfeld, in dem sich die Unternehmen befinden. Die Liquidität und die damit gewonnene Zeit durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen dienen als Startschuss zur Initiierung von operativen und strategischen Maßnahmen, die für Ihr Unternehmen notwendig sind, um es weiterzuentwickeln und in eine gesicherte Zukunft zu manövrieren.

Wir – das Team von starkpartners beraten Sie gerne zum Thema StaRUG und halten Sie über Neuerungen informiert!

Gemeinsam finden wir einen Weg und machen Sie stark für Ihre Zukunft! Kontaktieren Sie uns gerne!

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02150 7058 210, per E-Mail unter office@starkpartners.de oder im Web unter  www.starkpartners.de.